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   VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91   

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https://dejure.org/1992,43141
VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91 (https://dejure.org/1992,43141)
VG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.1992 - 3 L 380/91 (https://dejure.org/1992,43141)
VG Schleswig, Entscheidung vom 03. September 1992 - 3 L 380/91 (https://dejure.org/1992,43141)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neubewertung von Prüfungsleistungen - Neubewertung oder erneute Prüfung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Auch auf andere Weise ließe sich eine Prüfungssituation nur in Umrissen rekonstruieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83, 1529/84, 138/87 , NJW 1991, 2005, 2008).

    Prüfungsspezifische Wertungen vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft blieben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83, 1529/84, 138/87 , NJW 1991 2005, 2008).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Dabei geht der Senat von der Erwartung aus, daß ein solches Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch wenn der geltend gemachte Anspruch erforderlichenfalls tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.10.1988 2 BvR 745/88 , E 79, 69), innerhalb eines nach Monaten zu berechnenden Zeitraumes abgeschlossen sein kann, so daß der Prüfungsausschuß auch tatsächlich noch in der Lage ist, die Bewertung zu korrigieren.
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Abgesehen von einem beschleunigten Hauptsacheverfahren bleibt ihm die Möglichkeit, eine Neubewertung im Wege einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 1 BvR 1308/82 , E 80, 40 ff. 47).
  • BVerwG, 16.04.1980 - 7 B 58.80

    Unmöglichkeit des Ausgleichs eines bei der Leistungserhebung unterlaufenen

    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler läßt sich nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1980 7 B 58.80 , Buchholz 421 Nr. 127).
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 138 Nr. 6 VwGO reicht bereits ein Zeitraum von fünf Monaten, um die Erinnerung an die aufgrund der mündlichen Gerichtsverhandlung in der Beratung maßgebend gewesenen Erwägungen erheblich zu schwächen (BVerwG, Beschluß vom 23.05.1991 7 C 34.90 , NVwZ 1991, 1185).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.1991 - 22 A 502/90

    Prüfung; Prüfungsprotokoll; Prüfungsentscheidung; Überprüfung; Kontrolldichte

    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Diese Einzelheiten entziehen sich einer vollständigen Protokollierung oder können dort allenfalls unvollkommen ihren Niederschlag finden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.08.1991 22 A 502/90 , DVBl. 1992, 1049).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1985 - 15 A 2461/82
    Auszug aus VG Schleswig, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Denn die einzelnen im Zeugnis ausgewiesenen Noten, die die ebenfalls gesondert ausgewiesene Durchschnittsnote einschließen, sind von erheblicher Bedeutung für den Zugang zu den Universitäten und damit letztlich zum Beruf und greifen somit in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung ein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.03.1991 13 O 2/91 ; OVG Münster, Urt. v. 21.01.1985 15 A 2461/82 , NVwZ 1985, 595, m. w. N).
  • VG Magdeburg, 22.02.2012 - 9 B 30/12

    Kommunalrecht: Vertragliche Regelungen eines Gemeindegebietsvertrags;

    Ist diese Prüfung nicht möglich und der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung auf Grund einer reinen Folgenabwägung geboten, wobei je nach Ausgestaltung des Einzelfalles die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen Dritter von ausschlaggebender Bedeutung sein können (vgl. nur: OVG Schleswig, Urteil v. 03.09.1992, 3 L 380/91; VG Dresden, Beschl. v. 29.6.2005, 5 K 1149/05, beide juris).
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